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Der Bauführer ist ein zentrales Element der OÖ Bauordnung.
Er haftet insbesondere für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens.
Diese Verantwortlichkeit besteht (nur) gegenüber der Baubehörde; die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
Nachdem es in der letzten Zeit zu unterschiedlichen Auffassungen betreffend dem Umfang der Bauführerhaftung bzw. insbesondere der sogenannten Bauführerbestätigung gekommen ist, dürfen wir nachfolgend wichtige Informationen dazu geben.
§ 40 der OÖ. Bauordnung regelt den Bauführer; diese Bestimmung lautet wie folgt:
Bauführer, Beiziehung besonderer sachverständiger Personen
1- Der Bauwerber (Bauherr) hat sich zur Ausführung von Bauvorhaben,die
2- Bauführer ist derjenige, der
3- Der Bauführer hat für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des
Bauvorhabens, insbesondere für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und
Konstruktionen, für die erforderlichen Abschrankungen und sonstigen
Sicherheitsvorkehrungen sowie überhaupt für die Einhaltung aller Vorschriften, die
sich auf die Bauausführung beziehen, zu sorgen.
Seine Verantwortlichkeit wird durch die Baubewilligung, durch die
Nichtuntersagung
der Bauausführung und durch die baubehördliche Überprüfung nicht
eingeschränkt.
Die Verantwortlichkeit des Bauführers besteht nur gegenüber der Baubehörde; die
zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
4- Der Bauführer hat außer den allenfalls im Bewilligungsbescheid gesondert
vorgeschriebenen Anzeigen der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung den
Zeitpunkt des Baubeginns anzuzeigen.
5- Legt der Bauführer die Bauführung zurück oder wird ihm die Bauführung durch den
Bauherrn entzogen, hat der Bauführer dies unverzüglich der Baubehörde
anzuzeigen.
Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere
Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind
durch den bisherigen Bauführer zu treffen.
Der neue Bauführer hat vor der Übernahme der Bauführung den genehmigten
Bauplan bei der Baubehörde zu unterfertigen.
6- Wird gemäß § 35 Abs. 3 dem Bauwerber die Beiziehung einer besonderen
sachverständigen Person aufgetragen, gelten für die beigezogene Person die
Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß.
7- Die Baubehörde hat dem Bauführer auf Antrag eine Ausfertigung des
Baubewilligungsbescheides gegen Kostenersatz zuzustellen; eine Parteistellung im
Baubewilligungsverfahren wird dadurch nicht begründet.
Der Baufertigungsstellungsanzeige ist gemäß § 43 OÖ.
Bauordnung eine vom jeweiligen Bauführer ausgestellte Bestätigung (Befund) über
die bewilligungsgemäße und fachtechnische, und gegebenenfalls auch über die
barrierefreie Ausführung des Bauvorhabens anzuschließen.
Wesentlich ist dabei der Hinweis, dass der Bauführer grundsätzlich nicht für den
Zustand von Heizung-, Warmwasser-, Gas- und Blitzschutzanlagen, von
elektrischen Anlagen sowie über die Dichtheit von Senkgruben, Ölwannen oder
dergleichen verantwortlich gemacht werden kann.
Daher wird sich der Befund des Bauführers nicht auf diese Anlagenteile beziehen.
Vielmehr wird das jeweils beauftragte Unternehmen die Bestätigung gemäß § 43
Abs. 2 Ziffer 2 zu überbringen haben.
Eine Bestätigung über den Zustand der genannten Anlagen wird also vom
Bauführer nur dann gefordert werden können, wenn er konkret mit der Errichtung
dieser Anlagen beauftragt wurde und diese Arbeiten selbst ausgeführt oder durch
gesetzlich hierzu befugte Fachkräfte ausführen hat lassen.
Ansonsten – und das wird in der Praxis der Regelfall sein - gibt der Bauführer
seinen Befund nur hinsichtlich des Bauwerks im engeren Sinne ab.