Umfang der Bauführerhaftung

 

Der Bauführer ist ein zentrales Element der OÖ Bauordnung.

Er haftet insbesondere für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des Bauvorhabens.

Diese Verantwortlichkeit besteht (nur) gegenüber der Baubehörde; die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.

Nachdem es in der letzten Zeit zu unterschiedlichen Auffassungen betreffend dem Umfang der Bauführerhaftung bzw. insbesondere der sogenannten Bauführerbestätigung gekommen ist, dürfen wir nachfolgend wichtige Informationen dazu geben.

 

§ 40 der OÖ. Bauordnung regelt den Bauführer; diese Bestimmung lautet wie folgt:

 

Bauführer, Beiziehung besonderer sachverständiger Personen

 

1- Der Bauwerber (Bauherr) hat sich zur Ausführung von Bauvorhaben,die

  1. gemäß § 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bewilligungspflichtig sind und nicht durch Verordnung der Landesregierung von der Bewilligungspflicht ausgenommen wurden,
  2. gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 durch Verordnung der Landesregierung der Bewilligungspflicht unterworfen wurden, sofern es die Landesregierung in dieser Verordnung bestimmt hat einer gesetzlich dazu befugten Person zu bedienen (Bauführer) und diese Person vor Beginn der Bauausführung der Baubehörde anzuzeigen. Ein Wechsel in der Person des Bauführers ist vom Bauherrn unverzüglich der Baubehörde anzuzeigen.

 

2- Bauführer ist derjenige, der

  1. das Bauvorhaben zur Gänze oder in Teilen (Bauabschnitte) über Auftrag des Bauherrn als Unternehmer ausführt,
  2. die Aufsicht über die im Rahmen von Eigenleistungen des Bauherrn erbrachten Arbeiten einschließlich der sogenannten Nachbarschaftshilfe führt oder
  3. das Bauvorhaben durch gesetzlich dazu befugte Personen ausführen läßt. Die Bauführerin oder der Bauführer muss gewerberechtlich oder als Ziviltechnikerin oder Ziviltechniker zur Planung des Bauvorhabens und zur Übernahme der Bauleitung befugt sein.

 

3- Der Bauführer hat für die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung des     

    Bauvorhabens, insbesondere für die Tauglichkeit der verwendeten Baustoffe und

    Konstruktionen, für die erforderlichen Abschrankungen und sonstigen

    Sicherheitsvorkehrungen sowie überhaupt für die Einhaltung aller Vorschriften, die

    sich auf die Bauausführung beziehen, zu sorgen.

    Seine Verantwortlichkeit wird durch die Baubewilligung, durch die   

    Nichtuntersagung  

    der Bauausführung und durch die baubehördliche Überprüfung nicht  

    eingeschränkt.

    Die Verantwortlichkeit des Bauführers besteht nur gegenüber der Baubehörde; die

    zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.

 

4- Der Bauführer hat außer den allenfalls im Bewilligungsbescheid gesondert

    vorgeschriebenen Anzeigen der Baubehörde vor Beginn der Bauausführung den

    Zeitpunkt des Baubeginns anzuzeigen.

 

5- Legt der Bauführer die Bauführung zurück oder wird ihm die Bauführung durch den

    Bauherrn entzogen, hat der Bauführer dies unverzüglich der Baubehörde

    anzuzeigen.

    Bis zur Bestellung eines neuen Bauführers durch den Bauherrn ist die weitere

    Bauausführung einzustellen; allenfalls erforderliche Sicherungsvorkehrungen sind

    durch den bisherigen Bauführer zu treffen.

    Der neue Bauführer hat vor der Übernahme der Bauführung den genehmigten

    Bauplan bei der Baubehörde zu unterfertigen.

 

6- Wird gemäß § 35 Abs. 3 dem Bauwerber die Beiziehung einer besonderen

    sachverständigen Person aufgetragen, gelten für die beigezogene Person die

    Bestimmungen der Abs. 1, 3 und 5 sinngemäß.

 

7- Die Baubehörde hat dem Bauführer auf Antrag eine Ausfertigung des

    Baubewilligungsbescheides gegen Kostenersatz zuzustellen; eine Parteistellung im

    Baubewilligungsverfahren wird dadurch nicht begründet.

    Der Baufertigungsstellungsanzeige ist gemäß § 43 OÖ.

    Bauordnung eine vom jeweiligen Bauführer ausgestellte Bestätigung (Befund) über

    die bewilligungsgemäße und  fachtechnische, und gegebenenfalls auch über die

    barrierefreie Ausführung des Bauvorhabens anzuschließen.

    Wesentlich ist dabei der Hinweis, dass der Bauführer grundsätzlich nicht für den

    Zustand von Heizung-, Warmwasser-, Gas- und Blitzschutzanlagen, von

    elektrischen Anlagen sowie über die Dichtheit von Senkgruben, Ölwannen oder

    dergleichen verantwortlich gemacht werden kann.

    Daher wird sich der Befund des Bauführers nicht auf diese Anlagenteile beziehen.

    Vielmehr wird das jeweils beauftragte Unternehmen die Bestätigung gemäß § 43

    Abs. 2 Ziffer 2 zu überbringen haben.

    Eine Bestätigung über den Zustand der genannten Anlagen wird also vom

    Bauführer nur dann gefordert werden können, wenn er konkret mit der Errichtung

    dieser Anlagen beauftragt wurde und diese Arbeiten selbst ausgeführt oder durch

    gesetzlich hierzu befugte Fachkräfte ausführen hat lassen.

    Ansonsten – und das wird in der Praxis der Regelfall sein - gibt der Bauführer

    seinen Befund nur hinsichtlich des Bauwerks im engeren Sinne ab.